Wenn Mutter oder Vater immer mehr Pflege benötigen, steht oft der Umzug in ein Pflegeheim an. Doch oft gehen damit auch finanzielle Sorgen einher und die Frage: Müssen Kinder einspringen, wenn die Rente oder das Vermögen der Eltern nicht ausreichen? Pflegefach-Expertin Anne-Katrin Schulz hat Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Elternunterhalt.
Woran denken Sie beim Thema Pflegeheim? Hohe Kosten, teuer, man verliert sein ganzes Vermögen – so lauten Antworten von Angehörigen. Vielleicht geht es Ihnen ähnlich und die Sorge vor hohen Kosten beschäftigt Sie. Das ist kaum verwunderlich, wenn man die aktuelle Entwicklung betrachtet. Seit Jahren steigen die Kosten für einen Pflegeheimplatz. Aktuell liegt der durchschnittliche Eigenanteil, den eine pflegebedürftige Person für ihren Platz im Pflegeheim zahlen muss, bei 3245 Euro, zeigen Auswertungen des Verbands der Ersatzkassen.
Falls die Rente und das Vermögen nicht ausreichen, um den Pflegeheimplatz zu bezahlen, kann das Sozialamt mit der „Hilfe zur Pflege“ unterstützen. „Nahezu jede dritte Person in einer Pflegeeinrichtung kann den Eigenanteil nicht aus eigener Tasche bezahlen und erhält Sozialhilfe“, sagt Anne-Katrin Schulz, selbstständige Pflegeexpertin und Fachdozentin bei famPlus. Doch das Sozialamt kann unter Umständen das Geld zum Teil von den Kindern der Person zurückfordern. Wann müssen erwachsene Kinder Elternunterhalt zahlen? Was Sie zum Thema Elternunterhalt wissen sollten.
Was beutet Elternunterhalt überhaupt?
Elternunterhalt beschreibt die gesetzliche Pflicht von erwachsenen Kindern, ihre Eltern finanziell zu unterstützen, wenn sie ihre Kosten für die Pflege – sowohl die häusliche Pflege als auch Pflege in einer stationären Einrichtung – nicht selbst bezahlen können.
Müssen Kinder das Pflegeheim der Eltern zahlen?
Kinder müssen nicht automatisch die Kosten für das Pflegeheim der Eltern zahlen. Zunächst müssen Eltern die eigenen Mittel verwenden, um das Pflegeheim zu bezahlen. Dazu zählen neben der Rente weitere Einkünfte wie durch Vermietung von Immobilien, private Zusatzversicherungen und das Vermögen. Falls Eltern die Kosten nicht selbst finanzieren können, können sie beim Sozialamt Hilfe zur Pflege beantragen und dieses kann die Kinder zur Finanzierung heranziehen. Das gilt jedoch nur unter bestimmten Bedingungen. „2020 wurde mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz eine wesentliche Änderung geschaffen. Nur Kinder, die zu der verdienststarken Gruppe gehören, sind unterhaltspflichtig“, sagt Schulz. Es gilt eine klare Einkommensgrenze.
Wie hoch ist die Einkommensgrenze beim Elternunterhalt?
Die Jahreseinkommensgrenze liegt bei 100.000 Euro Brutto. „Nur, wenn ein Kind mehr als 100.000 Euro pro Jahr verdient, kann es zur Zahlung herangezogen werden“, erklärt Anne-Katrin Schulz. „Es zählt nur das Einkommen des Kindes, nicht das gemeinsame Haushaltseinkommen.“ Was die Schwiegertochter oder der Schwiegersohn verdienen, wird nicht in die Berechnung einbezogen.
Müssen Geschwister gemeinsam zahlen?
Nein. Falls die Eltern mehrere Kinder haben, werden diese unabhängig voneinander auf ihre Zahlungsfähigkeit überprüft. Aber auch hier gilt jeweils die Grenze. „Wenn ein Kind weniger als 100.000 Euro verdient, muss es keinen Elternunterhalt zahlen“, stellt Anne-Katrin Schulz klar.
Müssen auch andere Familienangehörige für die Kosten des Pflegeheims aufkommen?
Laut Gesetz sind nur Verwandte in gerader Linie zum Unterhalt verpflichtet. „Geschwister, Cousinen, Cousins, Tanten und Onkel sind in der Seitenlinie verwandt und daher nicht unterhaltspflichtig“, erklärt Anne-Katrin Schulz. „Obwohl es familienrechtlich angedacht ist, werden Enkelkinder nicht zur Zahlung von „Großelternunterhalt“ herangezogen.“
Wie wird der Elternunterhalt berechnet?
Das Sozialamt kommt nicht automatisch auf die Kinder zu, denn das Gesetz geht davon aus, dass die Kinder weniger verdienen als 100.000 Euro. Im Angehörigen-Entlastungsgesetz steht: „Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet.“ Anne-Katrin Schulz erklärt: „Diese Vermutung gilt, solange das Sozialamt keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Einkommensgrenze hat.“ Solche Anhaltspunkte können Angaben der Eltern sein, Informationen aus zugänglichen Quellen wie Social Media. „Auch die Zugehörigkeit zu einer einkommensstarken Berufsgruppe liefert solche Anhaltspunkte“, sagt Schulz. In diesen Fällen kann das Sozialamt Auskunft vom Kind verlangen und prüft die Zahlungsfähigkeit.
Um den Elternunterhalt zu berechnen wird zunächst das Einkommen des Kindes berechnet. „Ausgangspunkt sind die Einkünfte aus der Arbeit. Auch Einnahmen aus Vermietung und Kapital werden hinzugezogen“, erklärt die Expertin. Berechnet wird das durchschnittliche Einkommen der vergangenen zwölf Monate, bei Selbstständigen das Einkommen der vergangenen drei Jahre.
Im nächsten Schritt wird das Einkommen bereinigt. „Steuern, Sozialabgaben und Vorsorgeaufwendungen werden vom Bruttoeinkommen abzogen“, erläutert Anne-Katrin Schulz. Abgezogen werden auch: Kosten für die Altersvorsorge, berufsbedingte Aufwendungen, besondere Belastungen wie Besuchs- und Kinderbetreuungskosten, Sonderausgaben und Schulden. Aus dem verbleibenden Einkommen wird die monatlich Zahlung für den Elternunterhalt berechnet. „Das Sozialamt orientiert sich an einer Lebensstandardgarantie. Auch für Kinder mit einem Einkommen von über 100.000 Euro soll die Unterhaltsleistung an die Eltern durchaus sozial verträglich bleiben und nicht zu einer Absenkung des Lebensstandards führen“, erklärt die Pflegeexpertin.
Wird auch das Vermögen der Kinder einbezogen?
„Grundsätzlich wird das Vermögen der Kinder nicht in die Berechnungen einbezogen“, sagt Anne-Katrin Schulz. Ausnahme: Falls ein Kind Geld durch die Vermietung einer Immobilie verdient, so wird dies als Einkommen angerechnet.
Müssen Kinder auch dann zahlen, wenn sie keinen Kontakt zu den Eltern haben?
„Ja, Kinder müssen auch Elternunterhalt zahlen, wenn sie keinen Kontakt zu den Eltern haben“, sagt Anne-Katrin Schulz. Nur in Fällen einer schweren Verfehlung oder Vernachlässigung des Kindes entfällt die Pflicht zur Zahlung von Elternunterhalt. „Hier ist allerdings die Problematik, dass man dies nachweisen muss“, erklärt die Expertin. In der Regel sei dies nicht möglich oder für die Kinder retraumatisierend. „Ich würde eher empfehlen, sich mit einem Anwalt zu besprechen, wie man dies anderweitig lösen kann, etwa durch eine Erhöhung der Ausgaben für die Altersvorsorge“, rät Schulz.
Was sollten Familien frühzeitig klären?
Gerade das Thema Schenkungen ist häufig problematisch. „Liegt die Schenkung diese weniger als zehn Jahre zurück, kann das Sozialamt fordern, dass diese an die Eltern rückgeführt wird.“ Das betrifft Geld und auch das Familienhäuschen, das Eltern ihren Kindern vererben möchten. Anne-Katrin Schulz sagt: „Jeder Fall ist individuell und bedarf einer spezifischen Vorgehensweise. Idealerweise beschäftigen Sie und Ihre Familie sich frühzeitig mit der Finanzierung der Pflege.“ Es könne sich lohnen, fachanwaltliche Beratung und Begleitung zu nutzen.
famPlus- Angebot
Sie haben eine spezifische Frage zum Thema Elternunterhalt und Finanzierung der Pflege? Dann können Sie die Rechtsberatung von Famplus nutzen. Sie können sie unter 089/8099027-00 jederzeit erreichen. Die kostenfreie Fachberatung steht allen Mitarbeitenden der famPlus-Kooperationspartner zur Verfügung.
Noch mehr Informationen zum Thema Elternunterhalt finden sie auch in der Podcastepisode „Elternunterhalt.“ Des famplus Podcasts „Leben und Beruf. Kompetent in Balance“ mit Pflegeberaterin Viktoria Eiden, Rechtsanwalt Thomas Schneider und Pflegeberater Michael Hellmich
https//ampuls-impuls.podigee.io/31-elternunterhalt
Quellen:
Interview Anne-Katrin Schulz, 5.5.26
Pflegeheimkosten in Deutschland
https://www.vdek.com/presse/pressemitteilungen/2026/eigenanteile-pflegeheim-auswertung.html
Angehörigen-Entlastungsgesetz
https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/angehoerigen-entlastungsgesetz.html
Berechnung Elternunterhalt